Art 2 SVVtrYUGVtrG
Innerstaatliches Recht im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a des Vertrags ist die in der Bundesrepublik Deutschland und im Land Berlin geltende Gesetzgebung über Sozialversicherung, soweit sie den Bestimmungen des Vertrags und dieses Gesetzes nicht entgegensteht.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.