Art 8 SVVtrYUGVtrG

Der Bund trägt die Aufwendungen für die Leistungen, die in entsprechender Anwendung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes vom 25. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 93) von der Unfallversicherung Bund und Bahn gewährt werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.