Anlage 12 StandAG — (zu § 25)Planungswissenschaftliche Abwägungskriterien
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1100)
Gewichtungsgruppe 1
KriteriumWertungsgruppe
günstigbedingt günstigweniger günstig
Abstand zu vorhandener bebauter
Fläche von Wohngebieten und
MischgebietenAbstand
> 1 000 mAbstand
500 – 1 000 mAbstand
< 500 m
Emissionen
(zum Beispiel Lärm, Schadstoffe)Unterschreitung der VorsorgewerteÜberschreitung der Vorsorgewerte in
bestimmten Phasen
bei Einhaltung der Grenzwerte
Überschreitung der Vorsorgewerte in
bestimmten Phasen
oberflächennahe Grundwasservorkommen zur Trinkwasser-
gewinnungkeineNutzung potenziell möglich oder Ausweichpotenzial gut
erschließbarBestehende oder geplante Nutzung und Ausweichpotenzial nur aufwändig erschließbar
Überschwemmungsgebietekeine
Gewichtungsgruppe 2
KriteriumWertungsgruppe
günstigbedingt günstigweniger günstig
Naturschutz- und Schutzgebiete nach §§ 23 und 32 Bundesnaturschutzgesetzkeine
bedeutende Kulturgüterkeine
tiefe Grundwasservorkommen zur
TrinkwassergewinnungkeineNutzung potenziell möglich oder Ausweichpotenzial gut
erschließbarBestehende oder geplante Nutzung und Ausweichpotenzial nur aufwändig erschließbar
Gewichtungsgruppe 3
KriteriumWertungsgruppe
günstigbedingt günstigweniger günstig
Anlagen, die der zwölften Verordnung
zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
unterliegen
keine Anlagen
mit Störfallrisikovorhandene Anlagen mit Störfallrisiko sind verlegbarvorhandene Anlagen mit Störfallrisiko sind nicht verlegbar
Abbau von Bodenschätzen,
einschließlich Frackingkeine Vorkommenkeine Nutzung
bestehender Vorkommen/ungünstige Abbaubedingungenbestehende oder
geplante Nutzungen/günstige Abbaubedingungen
geothermische Nutzung des
Untergrundeskein Potenzialbestehende oder
geplante Nutzung
Nutzung des geologischen
Untergrundes als Erdspeicher
(Druckluft, CO2-Verpressung, Gas)kein Potenzialbestehende oder
geplante Nutzung
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.