§ 3 SkAufG — Meldewesen
Mitglieder ausländischer Streitkräfte sind von der allgemeinen Meldepflicht befreit. Diese Befreiung erstreckt sich nicht auf die besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten, Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.