§ 21 SkAufG — Streitbeilegung

Meinungsverschiedenheiten der Vertragsparteien über die Anwendung und Auslegung der auf diesem Gesetz beruhenden Vereinbarungen unterliegen weder der deutschen Gerichtsbarkeit noch der eines ausländischen Staates. Sie sind im Verhandlungswege beizulegen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.