§ 21 SkAufG — Streitbeilegung
Meinungsverschiedenheiten der Vertragsparteien über die Anwendung und Auslegung der auf diesem Gesetz beruhenden Vereinbarungen unterliegen weder der deutschen Gerichtsbarkeit noch der eines ausländischen Staates. Sie sind im Verhandlungswege beizulegen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.