§ 19 SkAufG — Übungen in deutschen Hoheitsgewässern

(1) Für Übungen ausländischer Kriegs- und Hilfsschiffe im Küstenmeer und in den inneren Gewässern gelten die deutschen Vorschriften.

(2) Die Nutzung bordeigener Luftfahrzeuge erfolgt auf der Grundlage des § 18.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.