§ 20 SkAufG — Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben
Die Befreiung der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder von Steuern und sonstigen Abgaben richtet sich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.