§ 1 SkAufG — Allgemeine Voraussetzungen
(1) Für Einreise und Aufenthalt bestimmen sich die Rechte und Pflichten der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder nach den deutschen Gesetzen und Rechtsvorschriften.
(2) In der Vereinbarung sind die Rahmenbedingungen für den Aufenthalt der ausländischen Streitkräfte nach Art, Umfang und Dauer festzulegen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.