§ 388 SGB 3 — Ernennung der Beamtinnen und Beamten
(1) Der Vorstand ernennt die Beamtinnen und Beamten.
(2) Der Vorstand kann seine Befugnisse auf Bedienstete der Bundesagentur übertragen. Er bestimmt im Einzelnen, auf wen die Ernennungsbefugnisse übertragen werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.