§ 105 SGB 3 — Höhe

Das Kurzarbeitergeld beträgt

1.

für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, 67 Prozent,

2.

für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 60 Prozentder Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.