§ 118 SGB 3 — Leistungen

Die besonderen Leistungen umfassen

1.

das Übergangsgeld,

2.

das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann,

3.

die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.