§ 457 SGB 3 — Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
§ 349 Absatz 5 Satz 2 und 3 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung gilt für Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses nach § 26 Absatz 2 Nummer 2b und § 26 Absatz 2b bis zum 31. Dezember 2023.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.