Inhaltsübersicht SeeUnterkunftsV

Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften

§  1Geltungsbereich

§  2Begriffsbestimmungen

§  3Allgemeine Anforderungen an Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen

§  4Bekanntmachung

Abschnitt 2Genehmigungen, Ausnahmen

§  5Genehmigung vor Bau, wesentlicher Änderung oder Flaggenwechsel eines Schiffs

§  6Ausnahmen

Abschnitt 3Anforderungen an Bau,

Ausrüstung und Instandhaltung

der Unterkunftsräume und Freizeiteinrichtungen

Unterabschnitt 1Wände, Decken, Fußböden, Isolierung, Schutzvorrichtungen

§  7Wände, Decken, Fußböden

§  8Isolierung

§  9Schutzvorrichtungen gegen Ungeziefer

Unterabschnitt 2Beleuchtung, Lüftung, Klimatisierung, Heizung, Leitungen

§ 10Beleuchtung

§ 11Luftreinhaltung, raumlufttechnische Anlagen

§ 12Heizungsanlage

§ 13Leitungen

Unterabschnitt 3Lärm und Vibrationen

§ 14Verhütung von Lärm und Vibrationen

Unterabschnitt 4Schlafräume, Bodenflächen, Kojen, Ausstattung

§ 15Schlafräume

§ 16Bodenflächen

§ 17Kojen und sonstige Schlafraumausstattungen

Unterabschnitt 5Küchen, Vorratsräume, Kühlräume und Messen

§ 18Küchen, Vorratsräume und Kühlräume

§ 19Messen, Pantries und Ausstattungen

Unterabschnitt 6Sanitäre Einrichtungen

§ 20Anzahl und Anordnung der sanitären Einrichtungen

§ 21Ausstattung und Gestaltung der sanitären Einrichtungen

Unterabschnitt 7Medizinische Räumlichkeiten

§ 22Behandlungsraum

§ 23Krankenraum

§ 24Eingriffsraum

Unterabschnitt 8Büroräume

§ 25Büroräume

Unterabschnitt 9Sonstige Einrichtungen und Freizeitbereiche

§ 26Einrichtungen zur Wäschepflege

§ 27Einrichtungen zur Aufbewahrung von Kleidung und persönlichen Gegenständen, Umkleideeinrichtungen

§ 28Freizeitbereiche und Freizeiträume

Abschnitt 4Ordnungswidrigkeiten

§ 29Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 5Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 30Übergangsvorschriften

§ 31Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1

(zu § 22 Absatz 3)Apothekenschrank für die Aufbewahrung der medizinischen Ausstattung an Bord

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.