Eingangsformel SeeUnterkunftsV
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet auf Grund des § 96 des Seearbeitsgesetzes, der durch Artikel 8 Nummer 8 des Gesetzes vom 25. November 2015 (BGBl. I S. 2095) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.