§ 1 SeeUnterkunftsV — Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Unterkünfte, die Freizeiteinrichtungen und die medizinischen Räumlichkeiten für Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen, die
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die Bundesflagge führen und
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nach dem 1. November 2019 auf Kiel gelegt worden sind.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.