§ 9 SeeUnterkunftsV — Schutzvorrichtungen gegen Ungeziefer

(1) Unterkunftsräume, Vorratsräume und Kühlräume sind gegen das Eindringen und das Einnisten von Ungeziefer zu schützen.

(2) Auf Schiffen, die in Fahrtgebieten eingesetzt sind oder Häfen anlaufen, in denen Insekten Tropenkrankheiten übertragen können,

1.

ist vor Fenstern, Lüftungsöffnungen und Außentüren ein geeigneter Insektenschutz anzubringen und

2.

sind vor den Luftansaugöffnungen von raumlufttechnischen Anlagen widerstandsfähige Insektenfilter anzubringen.Bei Klimaanlagen kann auf zusätzlichen Insektenschutz verzichtet werden, wenn sie mit einem Reservemotor ausgestattet sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.