§ 25 SeeUnterkunftsV — Büroräume
Auf Schiffen müssen von anderen Unterkunftsräumen getrennte Büroräume oder ein gemeinsames Schiffsbüro für den Decksdienst und den Maschinendienst vorhanden sein. Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 3 000 Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.