Anlage 4 SchKiSpVDBest 1

Fundstelle des Originaltextes: GBl. I 1975, Nr. 44, 721 - 722

Regelungen zur Bilanzierung und Verteilung von küchentechnischen Ausrüstungen, Speisentransportbehältern und Ausstattungen für die Schüler- und Kinderspeisung in Betrieben und Einrichtungen der Bereiche Handel, Volksbildung und Berufsbildung

Als Fondsträger ist das Volkseigene Kontor Handelstechnik (VEKH) *1) für die Anmeldung und Durchsetzung des Bedarfs an küchentechnischen Ausrüstungen und Speisentransportbehältern gegenüber den bilanzierenden Organen verantwortlich. Diese Verantwortlichkeit bezieht sich auf den Eigenbedarf der Betriebe und Einrichtungen, die Schüler- und Kinderspeisung herstellen und den Bereichen Handel, Volksbildung und Berufsbildung angehören, für folgende küchentechnische Ausrüstungen und Speisentransportbehälter:

 
Erzeugnis- und Leistungsnomenklaturnummer:

Großküchenmaschinen (elektr. betrieben)
133 58 400

Geschirrspülmaschinen
133 58 410

Maschinen und Ausrüstungen für die fleischverarbeitende Industrie
133 51 300

Großkocheinrichtungen (Gar- und Wärmegeräte)
139 46 000

Speisentransportbehälter
139 74 700

Kältemöbel und -geräte
131 84 000

Die Betriebe und Einrichtungen des Handels, der Volksbildung und Berufsbildung, die Schüler- und Kinderspeisung produzieren, übergeben dem Rat des Kreises, Abteilung Handel und Versorgung - jährlich bis zum 30. Mai - ihren Bedarf an küchentechnischen Ausrüstungen und Speisentransportbehältern entsprechend der typenkonkreten Nomenklatur *2) bilanzierungspflichtiger Ausrüstungen.

Die Räte der Kreise, Abteilung Handel und Versorgung, übergeben

-

dem zuständigen Ausrüstungsbetrieb des VEKH,

-

dem Rat des Bezirkes, Abteilung Handel und Versorgung, den Gesamtbedarf an küchentechnischer Ausrüstung und Speisentransportbehältern für die Schülerspeisung im Kreis bis zum 15. Juni des Planjahres in der typenkonkreten Nomenklatur nach folgenden Schwerpunkten:

1.

Bedarf für Einrichtungen, die im Rahmen des komplexen Wohnungsbaues entstehen,

2.

Nachholbedarf, Ersatz- und Erweiterungsbedarf,

3.

Bedarf für weitere Einrichtungen

(Kinder- und Jugendheime, Spezialschulen). Die durch den Koordinierungsrat des Bezirkes bestätigten Fondsanteile werden den Räten der Kreise, Abteilung Handel und Versorgung, übergeben und von diesen auf die Betriebe und Einrichtungen verteilt.

Nach der Übergabe der Fondsanteile an die Betriebe und Einrichtungen erfolgt der Vertragsabschluß mit den zuständigen Vertriebsorganen. Das sind:

VEB Maschinenbauhandel Dresden
für Gar- und Wärmegeräte,

VEB Kühlanlagenbau Dresden
für Kältemöbel und -geräte,

VEB Maschinenbauhandel Leipzig
für Großküchenmaschinen Maschinen und Ausrüstungen für die fleischverarbeitende Industrie,

territorial zuständiger Maschinenbauhandel
für Speisentransportbehälter.

Der Bedarf an Möbeln für die Schüler- und Kinderspeisung in Volksbildungseinrichtungen ist bei den zuständigen Räten der Bezirke, Abteilung Volksbildung, aufzugeben.

Bestellungen für Wirteglas und Hotelporzellan sind von den Bedarfsträgern

-

der Bezirke Rostock, Schwerin, Neubrandenburg an den Ausrüstungsbetrieb Neubrandenburg des VEKH und

-

aller übrigen Bezirke an die territorial zuständige Großhandelsgesellschaft (GHG) Haushaltwaren einzureichen.

Bestellungen für Bestecke sind durch den Bedarfsträger der Hauptstadt der DDR, Berlin, der GHG Haushaltwaren zu übergeben. Alle anderen Bedarfsträger wenden sich an den für sie zuständigen VEB Maschinenbauhandel.

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*1) Die Schlüsselnummer des Fondsträgers VEKH lautet 2643

*2)

Die typenkonkrete Nomenklatur bilanzierungspflichtiger Ausrüstungen kann bei den Räten der Kreises, Abteilung Handel und Versorgung, eingesehen werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.