§ 12 SchKiSpVDBest 1
Die Berichterstattung über die Schüler- und Kinderspeisung erfolgt für die Kennziffern der Schüler- und Kinderspeisung durch die Betriebe und Einrichtungen der Schüler- und Kinderspeisung entsprechend dem bestätigten Kennziffernprogramm.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.