§ 22 SchfHwG — Verhältnis zu Bestimmungen des Immissionsschutzrechts

Die Befugnisse der jeweils zuständigen Behörde, auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen andere oder weitergehende Anordnungen zu treffen, bleiben von den Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.