§ 14b SchfHwG — Gegenstands- und Streitwert

In Widerspruchsverfahren oder in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die einen Feuerstättenbescheid zum Gegenstand haben, betragen der Gegenstandswert und der Streitwert jeweils 500 Euro.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.