§ 30 SchfHwG — Aufsicht
Die Rechts- und Fachaufsicht über die Versorgungsanstalt führt das Bundesamt für Soziale Sicherung. § 88 Absatz 1 und 2, § 89 Absatz 1 und § 94 Absatz 2 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.