§ 7 SchfHwG — Bezirke
Für die Überprüfung der Einhaltung der Pflichten nach § 1 Abs. 1 und 2 richtet die zuständige Behörde Bezirke, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebs- und Brandsicherheit, ein.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.