§ 8 2. RAV — Renten mit Zusatzversorgung

(1) Anpassungsbeträge nach den §§ 4 und 5 werden auf gleichartige zusätzliche Versorgungen in Höhe des Betrages angerechnet, um den sie zusammen mit den bisherigen Zahlbeträgen der Rente und der gleichartigen zusätzlichen Versorgung den nach Absatz 2 maßgebenden Grenzwert überschreiten.

(2) Die Grenzwerte betragen für

1.
Versicherte
1.500 DM,

2.
Witwen oder Witwer
900 DM,

3.
Vollwaisen
600 DM,

4.
Halbwaisen
450 DM.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.