§ 8 2. RAV — Renten mit Zusatzversorgung
(1) Anpassungsbeträge nach den §§ 4 und 5 werden auf gleichartige zusätzliche Versorgungen in Höhe des Betrages angerechnet, um den sie zusammen mit den bisherigen Zahlbeträgen der Rente und der gleichartigen zusätzlichen Versorgung den nach Absatz 2 maßgebenden Grenzwert überschreiten.
(2) Die Grenzwerte betragen für
1.
Versicherte
1.500 DM,
2.
Witwen oder Witwer
900 DM,
3.
Vollwaisen
600 DM,
4.
Halbwaisen
450 DM.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.