§ 2 2. RAV — Beitragsbemessungsgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab 1. Juli 1991 3.400 DM monatlich.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.