§ 4 2. RAV — Renten aus der Rentenversicherung

Die Renten aus der Rentenversicherung werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1991 ergebende anpassungsfähige Betrag um 15 vom Hundert erhöht wird.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.