§ 1 2. RAV — Bezugsgröße

Die Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) beträgt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab 1. Juli 1991 1.750 DM monatlich.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.