§ 41 PTAG — Anpassungslehrgang
(1) Den Inhalt und Umfang des Anpassungslehrgangs regelt die auf der Grundlage des § 56 erlassene Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.
(2) Der Anpassungslehrgang darf höchstens drei Jahre dauern.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.