§ 33 PTAG — Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation
Eine Berufsqualifikation, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, ist gleichwertig mit der in diesem Gesetz geregelten Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin oder zum pharmazeutisch-technischen Assistenten, wenn
1.
sie keine wesentlichen Unterschiede aufweist gegenüber der in Abschnitt 3 und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 56 geregelten Ausbildung oder
2.
wesentliche Unterschiede vollständig durch den Nachweis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufgrund von Berufserfahrung oder von lebenslangem Lernen ausgeglichen werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.