§ 23 PTAG — Probezeit
(1) Die ersten vier Wochen des Ausbildungsverhältnisses sind die Probezeit.
(2) Die Dauer der Probezeit kann von Absatz 1 abweichen, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen eine andere Dauer ergibt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.