§ 15 PTAG — Schulische Ausbildung

(1) Die schulische Ausbildung wird an einer staatlichen, staatlich genehmigten oder staatlich anerkannten Schule durchgeführt. Die schulische Ausbildung umfasst theoretischen und praktischen Unterricht.

(2) Die staatliche Genehmigung oder Anerkennung der Schule erfolgt durch die zuständige Behörde.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.