§ 40 PTAG — Kenntnisprüfung
(1) Die Kenntnisprüfung erstreckt sich auf den Inhalt der staatlichen Prüfung.
(2) Ist die Kenntnisprüfung erfolgreich abgelegt worden, so wird die Berufsqualifikation anerkannt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.