§ 57 PTAG — Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.

ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-technische Assistentin“ oder „pharmazeutisch-technischer Assistent“ führt oder

2.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 1 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.