§ 70 PrüfbV — Datenübersicht
Die auf das jeweilige Institut anwendbaren Formblätter in den Anlagen 1 bis 4 sind auszufüllen und dem Prüfungsbericht beizufügen. Die Formblätter in den Anlagen 1 bis 3 sind um die entsprechenden Vorjahresdaten zu ergänzen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.