§ 64 PrüfbV — Angaben bei Instituten, die das Factoring betreiben
Bei Kreditinstituten, die das Factoring im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 des Kreditwesengesetzes betreiben, ist über die Konzentration auf eine oder wenige Anschlussfirmen oder Branchen zu berichten.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.