§ 58 PrüfbV — Einsatz von Derivaten

(1) Werden derivative Sicherungsgeschäfte vorgenommen, so ist vom Prüfer zu erläutern und zu beurteilen, ob die Geschäfte ausschließlich der Begrenzung von Risiken aus zulässigen Geschäften dienen und ob sie geeignet sind, den jeweiligen Sicherungszweck zu erreichen.

(2) Werden vom Institut derivative Sicherungsinstrumente eingesetzt, so ist vom Prüfer zu beurteilen, ob dies im Risikomanagement angemessen berücksichtigt ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.