§ 8 PPBV — Erhebung und Auswertung von Angaben durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus

(1) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus wertet die nach § 7 Absatz 2 Satz 1 übermittelten Angaben und die nach § 7 Absatz 3 Satz 1 übermittelten Angaben im Hinblick darauf aus, inwieweit durch die jeweilige nach § 6 Absatz 1 ermittelte Ist-Personalbesetzung die jeweilige nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 Absatz 1 ermittelte Soll-Personalbesetzung erfüllt wird.

(2) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt die nach Absatz 1 erstellten Auswertungen der nach § 7 Absatz 3 Satz 1 übermittelten Angaben dem Bundesministerium für Gesundheit, den für das jeweilige Krankenhaus zuständigen Landesbehörden und den Vertragsparteien auf Bundesebene im Sinne des § 9 Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes für jedes Kalenderjahr bis zum 30. September des jeweils folgenden Kalenderjahres, erstmals bis zum 30. September 2026.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.