§ 13 PPBV — Leistungsstufen und Patientengruppen
(1) Zur Ermittlung des Pflegebedarfs sind durch die Pflegefachkräfte
1.
Patientinnen und Patienten bis zum Ende des ersten Lebensjahres der Gruppe „Früh- und Neugeborene sowie Säuglinge (F)“ zuzuordnen,
2.
Patientinnen und Patienten ab dem Beginn des zweiten Lebensjahres bis zum Ende des sechsten Lebensjahres der Gruppe „Kleinkinder (K)“ zuzuordnen,
3.
Patientinnen und Patienten ab dem Beginn des siebten Lebensjahres bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres der Gruppe „Schulkinder und Jugendliche (J)“ zuzuordnen.Ist die Behandlung eines Erwachsenen auf einer Normalstation für Kinder erforderlich, ist er der Gruppe „Schulkinder und Jugendliche (J)“ zuzuordnen.
(2) Zur Ermittlung des Pflegebedarfs sind Patientinnen und Patienten durch die Pflegefachkräfte auf der Grundlage der für sie notwendigen Pflegeleistungen gemäß § 14 unter Berücksichtigung der in Anlage 3 genannten Zuordnungsmerkmale den Leistungsstufen KA1 bis KA4, jeweils unterteilt nach den in Absatz 1 genannten Gruppen, sowie gemäß § 15 unter Berücksichtigung der in Anlage 4 genannten Zuordnungsmerkmale den Leistungsstufen KS1 bis KS4 jeweils retrospektiv am Ende jedes Tages zuzuordnen. Bei interner und externer Verlegung, bei Entlassung sowie bei teilstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten erfolgt die Zuordnung nach Satz 1 zum Zeitpunkt der Verlegung oder Entlassung.
(3) Jede Patientin und jeder Patient ist durch die Pflegefachkräfte auf der Grundlage seiner Zuordnung nach Absatz 2 einmal täglich einer der folgenden Patientengruppen zuzuordnen.
Allgemeine Pflege
Spezielle Pflege KA1
Grundleistungen
KA2
Erweiterte LeistungenKA3
Besondere LeistungenKA4
Hochaufwendige Leistungen
KS1
GrundleistungenKA1-F/KS1
KA1-K/KS1
KA1-J/KS1KA2-F/KS1
KA2-K/KS1
KA2-J/KS1KA3-F/KS1
KA3-K/KS1
KA3-J/KS1KA4-F/KS1
KA4-K/KS1
KA4-J/KS1
KS2
Erweiterte LeistungenKA1-F/KS2
KA1-K/KS2
KA1-J/KS2KA2-F/KS2
KA2-K/KS2
KA2-J/KS2KA3-F/KS2
KA3-K/KS2
KA3-J/KS2KA4-F/KS2
KA4-K/KS2
KA4-J/KS2
KS3
Besondere LeistungenKA1-F/KS3
KA1-K/KS3
KA1-J/KS3KA2-F/KS3
KA2-K/KS3
KA2-J/KS3KA3-F/KS3
KA3-K/KS3
KA3-J/KS3KA4-F/KS3
KA4-K/KS3
KA4-J/KS3
KS4
Hochaufwendige LeistungenKA1-F/KS4
KA1-K/KS4
KA1-J/KS4KA2-F/KS4
KA2-K/KS4
KA2-J/KS4KA3-F/KS4
KA3-K/KS4
KA3-J/KS4KA4-F/KS4
KA4-K/KS4
KA4-J/KS4
(4) Die Zuordnungen nach den Absätzen 2 und 3 sind durch die Pflegefachkräfte in der Pflegedokumentation auszuweisen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.