§ 18b PAuswV — Aufkleber mit Brailleschrift
Auf Antrag des Ausweisinhabers wird durch die Personalausweisbehörde entweder bei der Ausgabe des Personalausweises oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Aufkleber mit Brailleschrift nach Anlage 1c auf dem Personalausweis angebracht.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.