§ 29a PAuswV — Einholung von Stellungnahmen der Datenschutzaufsichtsbehörden
Die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate kann jederzeit eine Stellungnahme der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde einholen, ob dort Umstände bekannt sind, aus denen sich Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung der Berechtigung ergeben. Vor Erteilung der Berechtigung soll die Vergabestelle die Stellungnahme der Datenschutzaufsichtsbehörde nur in Zweifelsfällen abwarten.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.