§ 30 PAuswV — Öffentliche Liste der Berechtigungen

Die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate veröffentlicht eine Liste aller erteilten gültigen Berechtigungen. Dabei sind die Angaben nach § 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Personalausweisgesetzes und die Gültigkeitsdauer der Berechtigung zu veröffentlichen. Die Daten dürfen ausschließlich für Zwecke des elektronischen Identitätsnachweises verwendet werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.