§ 5d PAuswV — Pflichten des Cloudanbieters

Wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass ein beim Cloudanbieter abgerufenes Lichtbild auf unzulässige Weise erstellt worden ist, kann die Personalausweisbehörde vom Cloudanbieter verlangen, Auskunft darüber zu geben, welcher Person das mit dem Lichtbild verbundene Pseudonym zuzuordnen ist. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Cloudanbieter seinen Betrieb einstellt und solange, bis die Daten durch den Cloudanbieter gelöscht werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.