§ 12 PAuswV — Muster für den vorläufigen Personalausweis
Der vorläufige Personalausweis ist nach dem in Anlage 2 abgedruckten Muster herzustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 3 Abschnitt 1.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.