Anlage 1 PassV — (zu § 2 Absatz 1)Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten

(Fundstelle: BGBl. I 2010, S. 1456;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Nr.Bezeichnung der SystemkomponenteVerpflichtung/Option

1Chip auf der PasskartendatenseiteVerpflichtung für den Passhersteller

2Hardware zur Erfassung und Echtheitsbewertung von FingerabdrückenVerpflichtung für die Anbieter dieser Geräte

Verpflichtung für den Passhersteller

Verpflichtung für die Passbehörden

3Software zur Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbilds und der FingerabdrückeVerpflichtung für den Passhersteller

Verpflichtung für die Passbehörden

Verpflichtung für die Anbieter dieser Software

4Erfassungsstation zur Fertigung des LichtbildesVerpflichtung für die Passbehörden, die das Lichtbild gemäß § 9 selbst fertigen oder für Dienstleister, die Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 2 verwenden.

Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte

5Modul für die Datenübermittlung von der Passbehörde an den PassherstellerVerpflichtung für den Passhersteller

Verpflichtung für die Passbehörden

6Modul zur Sicherung der Authentizität und Vertraulichkeit der AntragsdatenVerpflichtung für den Passhersteller

Verpflichtung für die Passbehörden

7Hard- und Software zum Betrieb der CloudVerpflichtung für den Cloudanbieter

8Software zur Verschlüsselung und Übertragung der Lichtbilder von Dienstleistern an die CloudVerpflichtung für die Softwarehersteller.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.