§ 16 OrdenNachwV — Antrag
(1) Der Antrag auf Ausstellung eines Berechtigungsausweises ist schriftlich bei der nach § 14 zuständigen Behörde einzureichen.
(2) Soldaten der Bundeswehr und Beamte in der Bundespolizei reichen den Antrag bei ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten ein. Diese Stellen vermerken auf dem Antrag die durch Kriegseinwirkungen verursachten Verwundungen und Beschädigungen des Antragstellers, die aus ihren Unterlagen ersichtlich sind, und leiten den Antrag unverzüglich an die nach § 14 zuständige Behörde weiter.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.