§ 1 OrdenNachwV — Ausstellung eines urkundlichen Besitznachweises

(1) Als Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen worden sind, gelten auch

a)

Bescheinigungen, die von den in § 5 dieser Verordnung genannten Stellen ausgestellt werden,

b)

Bescheinigungen, die von den in § 5 dieser Verordnung genannten Stellen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt worden sind, und

c)

beglaubigte Abschriften von Verleihungsurkunden und Besitzzeugnissen.

(2) Eine Ersatzurkunde nach § 9 des Ordensgesetzes oder eine Bescheinigung nach Absatz 1 Buchstabe a wird dem Berechtigten nur auf Antrag ausgestellt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.