§ 12 OrdenNachwV — Form von Bescheiden
Ablehnende Bescheide nach § 11 und Mitteilungen nach § 9 Abs. 2 sind schriftlich zu erteilen, zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.