§ 9 MWDVDV — Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter werden wie folgt bewertet:

Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren PunktzahlRangpunkte/

RangpunktzahlenNoteErläuterung

100,00 bis 93,7015sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht

93,69 bis 87,5014

87,49 bis 83,4013guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

83,39 bis 79,2012

79,19 bis 75,0011

74,99 bis 70,9010befriedigendeine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht

70,89 bis 66,709

66,69 bis 62,508

62,49 bis 58,407ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

58,39 bis 54,206

54,19 bis 50,005

49,99 bis 41,704mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können

41,69 bis 33,403

33,39 bis 25,002

24,99 bis 12,501ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können

12,49 bis 0,000

(2) Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen zu berücksichtigen.

(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die Durchschnittsrangpunktzahlen auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- oder Abrundung berechnet.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.