§ 16 MWDVDV — Zweck, Bestandteile
(1) In der Laufbahnprüfung haben die Anwärterinnen und Anwärter nachzuweisen, dass sie die erforderlichen Fachkenntnisse erworben haben und fähig sind, die Aufgaben des mittleren Wetterdienstes des Bundes selbständig zu erfüllen.
(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen, einer praktischen und einer mündlichen Abschlussprüfung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.