§ 6 MWDVDV — Nachteilsausgleich
(1) Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen werden im Auswahlverfahren und bei Leistungsnachweisen sowie in der schriftlichen, praktischen und mündlichen Abschlussprüfung angemessene Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie durch die Einstellungsbehörde rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit ihnen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.
(2) Über die Gewährung von Erleichterungen im Auswahlverfahren entscheidet die Einstellungsbehörde, im Übrigen das Prüfungsamt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.